Für Menschlichkeit und Würde

Vorstand und Satzung

Unser Vereinsvorstände

Vorsitzender

Klaus Heidrich

Stellvertreterin

Christiane Schuster

Schatzmeisterin

Petra Heidrich

unser Vorstand mit Petra Heidrich, Klaus Heidrich und Christiane Schuster (von links nach rechts)
© Humanitas Müritz

Unsere Satzung

„Humanitas - Müritz“ e.V.

„Für Menschlichkeit und Würde“

-S a t z u n g-

Mehr…

1.Rechtliche Stellung

Der Verein trägt den Namen „Humanitas-Müritz e.V.“ mit Sitz in Waren/Müritz.
Der Verein ist im Vereinsregister Waren/Müritz eingetragen.

Der Verein ist eine soziale Organisation auf gemeinnütziger Grundlage.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Anliegen und Zweck des Vereins / Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

2.1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat. Der Verein lehnt Krieg und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab.

2.2. Anliegen des Vereins ist die Entwicklung und Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Senioren sowie deren Angehörigen am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben. Der Verein vertritt die sozialrechtlichen und sozialpolitischen Interessen von allen, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären. Ein weiteres Anliegen des Vereins ist es, auf eine optimale Integration Betroffener hinzuwirken. Dabei arbeitet der Verein mit allen Organisationen, Institutionen politischen und religiösen Kräften, die das gleiche Ziel verfolgen zusammen. Der Verein vertritt die sozialen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4. Zweck des Vereins ist

 2.4.1. die Förderung des Wohlfahrtswesen (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 9 AO);

 2.4.2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 3 AO);

2.4.3. die Förderung der Erziehung und Volksbildung (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1 Nr. 7 AO)

2.4.4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gemäß §52 Absatz 2, Satz1, Nr. 4 AO)

2.4.5. die Förderung von Kunst und Kultur (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 5 AO)

2.4.6. die Förderung des Sports (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 21 AO)

2.4.7. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 24 AO)

2.4.8. die Förderung des Denkmalschutzes und der  Denkmalpflege (Gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 6 AO)

2.4.9. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (gemäß §52 Absatz 2, Satz1, Nr. 22 AO)

 2.5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

 Im Bereich Förderung des Wohlfahrtswesens (s. 2.4.1.)

  • durch das Betreiben einer Beratungs- und Begegnungsstätte.
  • durch die spezifische Beratung und Hilfestellung in behinderten-, versorgungs-, sozialversicherungs-, sozialhilferechtlichen und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten.
  • durch die Betreibung eines Fahrdienstes zur Sicherung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen und Senioren.
  • durch die Beratung der barrierefreien Gestaltung vom selbstbestimmten Wohnen 
     und Arbeiten
  • der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am allgemeinen Tourismus.
  • durch die Schaffung von selbstbestimmten, ambulanten Wohn- und Lebensformen.
  • der Hilfe bei der Alltagsbewältigung für Menschen mit Behinderungen und Senioren, wie zum Beispiel durch haushaltsunterstützende Tätigkeiten und Begleitungs- und Einkaufsdiensten.

 Im Bereich Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (s. 2.4.2)

  • durch Projekte, die das selbstbestimmte Leben ermöglichen.
  • Durchführung von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung
  • durch den Rehabilitationssport.

 Im Bereich Förderung der Erziehung und Volksbildung (s. 2.4.3.)

Durchführung von Seminaren und Bildungsangeboten zum Zwecke der Information und Weiterbildung im sozialen und rechtlichen Bereich, sowie neue Medien.

Im Bereich Förderung der Jugend- und Altenhilfe (s. 2.4.4.)

  • durch die Angebote integrativer Jugendarbeit.
  • Förderung des Jugendaustausches mit anderen Regionen und Partnerstädten.

 Im Bereich Förderung von Kunst und Kultur (s.2.4.5.)

durch künstlerische und kulturelle Angebote wie zum Beispiel literarische und musikalische Veranstaltungen.

Im Bereich Förderung des Sports (s. 2.4.6.)

  • durch die Trägerschaft von Sportgruppen für Menschen mit Behinderungen.

Im Bereich allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (s.2.4.7)

  • durch die Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und Senioren.

 Im Bereich Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (s.2.4.7.)

 durch die Entwicklung von Projekten

 2.6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung, die regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Wille, die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu unter-stützen.

3.1. Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bzw. nicht vollgeschäftsfähige Personen benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Außerdem können Familienangehörige und Freunde Behinderter ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Der Beitritt zum Verein „Humanitas-Müritz e.V.“ wird schriftlich erklärt. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Beitrages wirksam. Mitglied des Vereins können auch juristische Personen – selbstständige Gruppen, Clubs, Initiativen, Selbsthilfegruppen und Organisationen – bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Weiterführende organisatorische Regelungen beschließt der Vorstand.

3.2. Fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden: Bürger, die materiell und ideell das Anliegen des Vereins unterstützen und bereit sind, einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen, der nicht niedriger als der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder sein sollte. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

3.3 Ehrenmitgliedschaften

Ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Bürgern, die sich um die Erfüllung der Ziele des Vereins im besonderen Maße verdient gemacht haben, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

3.4. Ablehnung der Aufnahme

Die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied im Verein bedarf einer schriftlichen Begründung. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch beim Vorstand möglich. Der Vorstand entscheidet endgültig auf der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung. Der Austritt bedarf der Schriftform. Gründe für den Ausschluss sind vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der satzungsgemäßen Grundsätze oder sonstige schwerwiegende Gründe.

Berechtigt zum Ausschluss ist der Vorstand auf Antrag aus der Basis. Dem Ausschließenden ist Gehör zu ermöglichen. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit Angabe der Gründe zu übergeben. Gegen den Beschluss ist Widerspruch innerhalb von 4 Wochen möglich. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Mitgliedsbeitrag

Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist die Grundlage für die Finanzierung des Vereins. Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag im Voraus zu zahlen. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Beitragsabrechnungsverfahren regelt der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge entsprechen in ihrer Höhe und Zweckbestimmung den allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit. Die bevorzugte Form der Beitragszahlung ist die viertel-, halb- oder ganzjährige Beitragszahlung.

4.2. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht

  • auf Nutzung der Einrichtung des Vereins, Inanspruchnahme der Leistungen und Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter persönlicher und sozialer Interessen mit der Kraft der Solidargemeinschaft,
  • auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins,
  • nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Organe des Vereins zu wählen und nach Vollendung des 18. Lebensjahres in sie gewählt zu werden.

 4.3. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Grundsätze der Satzung und Aktionsprogramme einzuhalten. Fördernde Mitglieder haben weder passives noch aktives Wahlrecht, können jedoch in allen Leitungsebenen beratend mitwirken.

5. Finanzierung des Vereins

Die materielle und finanzielle Sicherstellung des Vereins erfolgt insbesondere durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und sonstiger Zuwendungen (dürfen nicht an Bedingungen gebunden sein, die dem Vereinszweck widersprechen),
  • Zuschüsse vom Land und von anderen öffentlichen Körperschaften, Zuwendungen für Wohlfahrts- und sozialpflegerische Dienste sowie für die Förderung Behinderter,
  • Einnahmen aus Leistungen,
  • Benefizveranstaltungen.

6. Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Nachfolgekandidaten und die Prüfer für eine Amtszeit von 3 Jahren.

Der Vorstand besteht aus

  • Vorsitzende(r)
  • Stellvertreter(in)
  • Schatzmeister(in)

Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vorstandsmitglieder beschließen sowie Beauftragte zu berufen um diesen besondere Aufgaben zu übertragen.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, d.h. jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam befugt, den Verein Humanitas-Müritz e.V. nach dem Vieraugenprinzip zu vertreten.

Unter Verantwortung einzelner Vorstandsmitglieder werden unter Einbeziehung von entsprechenden Fachkräften Fachkommissionen des Vorstandes gebildet, die dem Vorstand zeitweilig oder ständig bei der Ausarbeitung und Durchsetzung bestimmter Aufgabenstellung unterstützen. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der insoweit als besondere Vertreterin/besonderen Vertreter nach § 30 BGB den Verein zusammen mit einem Mitglied des kleinen Vorstandes vertritt und als solche/solcher in das Vereinsregister mit einzutragen ist. Ihre/seine Befugnisse – im Innenverhältnis – ist durch eine Dienstordnung festzulegen. Sie/er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, da der Verein sonst ohne gesetzliche Vertretung ist und der Vorstand wirksam auch keine Versammlung einberufen kann.

Der Vorstand ist ermächtigt, vom Vereinsregister oder dem Finanzamt verlangte Satzungsänderungen vorzunehmen.

6.1. Mitgliederversammlung

Je nach Stand und Entwicklung des Vereins und des Umfanges seiner Mitgliedschaft ist das höchste beschließende Organ die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das basisdemokratische Fundament des Vereins. Über die Mitgliederversammlung entwickeln sich das Vereinsleben und das Zusammengehörigkeitsgefühl. Über die Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied das Recht und die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Vereinsarbeit und die Arbeit der Vereinsorgane zu nehmen. Die Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich, spätestens jedoch mit Ablauf der Wahlperiode durchgeführt werden. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied dem Verein als Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mailadresse) gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung nimmt jeweils den Bericht des Vorstandes und der Prüfgruppe entgegen und steckt die Ziele für die weitere Arbeit ab. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt.

6.2. Beschlussfassung

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Alle Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll niedergelegt werden, das vom Vorsitzenden und Schriftführer, im Verhinderungsfall von deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

7. Satzungsänderung

7.1. Für die Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu dieser Versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

7.2. Redaktionelle Änderungen an der Satzung, die aus formalen Gründen notwendig werden, sind vom Vorstand vorzunehmen und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

7.3. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

8. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein entsprechend begründeter Antrag mit einer Stellungnahme des Vorstandes von ¾ der stimmberechtigten Anwesenden gebilligt wird. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird das nach der Auflösung noch bestehende Vermögen mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. übergeben, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

9. Errichtung der Satzung

Die Änderung des Satzungstextes vom 27. Mai 2009 erfolgte durch die Mitgliederversammlung am 22. März 2018 und eine weitere Änderung am 30.Juni 2022.

Weniger…

Mitglied werden?

Wir hoffen, wir haben Ihr Interesse geweckt und würden uns freuen, Sie demnächst als neues Mitglied in unserem Verein begrüßen zu dürfen.

Download Aufnahmeantrag (Word-Dokument, für Word 1997-2003)

Download Aufnahmeantrag (Word-Dokument, für aktuelle Word-Versionen)

Download Aufnahmeantrag (PDF-Dokument, nutzen Sie bitte zum Ausfüllen die Funktion "Ausfüllen und unterschreiben" im Adobe Reader)